Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung
Mit diesem Antrag können Vorhaben beantragt werden die Gewässer, Grundwasser, Quellen, Abwasser, Hochwasserabfluss oder wasserwirtschaftliche Interessen berühren. Dazu zählen zum Beispiel Wasserentnahmen, Einleitungen, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen, Wärmepumpen, Wasserkraftanlagen, Brücken, Verrohrungen, Entwässerungen oder Bauwasserhaltungen.
Allgemeine Informationen
Wasserrechtliche Bewilligungen können insbesondere erforderlich sein für:
- die Nutzung von Tagwässern wie Bäche, Flüsse und Seen, z. B. zur Stromerzeugung, Bewässerung oder betriebliche Wasserversorgung
- die Nutzung privater Gewässer, wenn dadurch fremde Rechte, öffentliche Gewässer oder fremde Privatgewässer beeinträchtigt werden können
- die Nutzung von Grundwasser, wenn die Nutzung über ein angemessenes Verhältnis hinausgeht (z. B. artesische Brunnen)
- Einwirkungen auf Gewässer, etwa durch Anlagen, Versickerungen, Temperaturänderungen oder bestimmte Stoffeinträge
- Abwassereinleitungen in eine Kanalisation, sofern dies betriebliche oder industrielle Abwässer betrifft
- Bauten an Ufern bzw. im Hochwasserabflussbereich fließender Gewässer
- Entwässerungsanlagen, insbesondere bei Flächen über 3 ha oder wenn nachteilige Einflüsse auf die Grundwasserverhältnisse, den Vorfluter oder fremde Rechte zu erwarten sind
- Schutz- und Regulierungswasserbauten
Voraussetzungen
Das Vorhaben muss fachlich beurteilbar beschrieben sein. Wesentlich sind Angaben zu Art, Zweck, Umfang, Dauer, Standort, betroffenem Gewässer bzw. Grundwasser, betroffenen Grundstücken und Rechten sowie zu möglichen Auswirkungen auf Wasserqualität, Wasserhaushalt, Abfluss und Nachbarrechte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Vorhaben ab. In der Regel werden benötigt:
- Angaben über das Vorhaben und das betroffene Gewässer
- Angaben über beanspruchte Liegenschaften sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten
- Angaben über bereits vorliegende Vereinbarungen sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen
- die Darstellung der Vorteile oder Nachteile des Vorhabens
- Angaben über Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte
- die erforderlichen Pläne
Je nach Vorhaben können diverse weitere Angaben erforderlich sein. Dies sind:
- bei Wasserbenutzungsanlagen, z. B. Wasserkraftanlagen, Talsperren, Wasserversorgungsanlagen insbesondere Angaben über allfällige Schutzmaßnahmen
- bei gefahrengeneigten Anlagen Angaben über die zur Störfallvermeidung und -beseitigung vorgesehenen Maßnahmen
- Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind
- gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme
- Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen
Fristen
Die erforderliche Bewilligung muss vor Umsetzung des Vorhabens vorliegen. Die Behörde entscheidet nach vollständiger Einbringung der Unterlagen so rasch wie möglich. Die Dauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Unterlagen, der Komplexität des Vorhabens und notwendigen Sachverständigenprüfungen ab. Grundsätzlich ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.
Zuständige Stelle
Die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel das Vorhaben liegt, sofern keine besondere Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundes vorgesehen ist.
Verfahrensablauf
Nach Einlangen des Ansuchens prüft die Wasserrechtsbehörde in einer Vorprüfung zunächst, ob das Vorhaben wasserrechtlich beurteilbar ist und ob die Unterlagen vollständig sind. Fehlende oder unklare Angaben können nachgefordert werden.
In der Regel werden Amtssachverständige bzw. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren zur Beurteilung beigezogen. Auf Grundlage dieser fachlichen Beurteilungen entscheidet die Behörde, ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Bei einfacher Sach- und Rechtslage kann diese entfallen; betroffene Parteien erhalten jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn alle erforderlichen Unterlagen, Gutachten und Zustimmungen vorliegen, entscheidet die Behörde mit Bescheid über das Ansuchen. In bestimmten Fällen kann eine wasserrechtliche Bewilligung auch durch eine bloße Anzeige an die Behörde erlangt werden.
Kosten
Gebühren, Verwaltungsabgaben und allfällige Kommissionsgebühren nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die konkrete Höhe hängt vom Umfang des Verfahrens und von notwendigen Amtshandlungen bzw. Sachverständigenleistungen ab.
Zusätzliche Informationen
Vollständige und nachvollziehbare Projektunterlagen erleichtern eine rasche Bearbeitung. Bei Unsicherheit, ob ein Vorhaben wasserrechtlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Je nach Projekt können weitere Rechtsbereiche betroffen sein, etwa Naturschutz-, Bau-, Forst-, Gewerbe- oder Straßenrecht.