Erstattung einer Rodungsanzeige oder Ansuchen um Rodungsbewilligung
Mit diesem Antrag kann eine Rodungsanzeige bzw ein Rodungsansuchen gestellt werden.
Allgemeine Informationen
Eine Rodung liegt vor, wenn Waldboden nicht mehr für Waldzwecke verwendet werden soll. Diese kann befristet oder auf Dauer bewilligt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Rodung einer Waldfläche oder Teilen davon besteht.
Voraussetzungen
Das Vorhaben muss ausreichend konkret beschrieben sein. Die Behörde muss beurteilen können, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald besteht bzw. ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom konkreten Vorhaben ab. In der Regel werden benötigt:
- Angaben zur beantragten Rodungsfläche
- Angaben zum Rodungszweck
- Angaben zu den betroffenen Grundstücken und Eigentumsverhältnissen
- Verzeichnis der an die Rodungsfläche angrenzenden Grundeigentümer*innen
- Lageskizze, auf der die Rodungsfläche eindeutig erkennbar ist
- Zustimmungserklärung der Grundeigentümer*innen, wenn die Antragssteller*innen nicht selbst Eigentümer*innen sind
Fristen
Eine Rodung darf grundsätzlich erst durchgeführt werden, wenn die erforderliche Rodungsbewilligung vorliegt.
Bei einer Rodungsanmeldung bis 1.000 m² darf die Rodung durchgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen mitteilt, dass eine Rodungsbewilligung erforderlich ist. Eine angemeldete Rodung ist innerhalb eines Jahres durchzuführen.
Bei einer Rodungsanmeldung bis 1.000 m² darf die Rodung durchgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen mitteilt, dass eine Rodungsbewilligung erforderlich ist. Eine angemeldete Rodung ist innerhalb eines Jahres durchzuführen.
Zuständige Stelle
Die Bezirkshauptmannschaft, in deren Bezirk die betroffene Waldfläche liegt.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrags bzw. der Anmeldung samt Projektunterlagen prüft die Behörde die Unterlagen und fordert bei Bedarf ergänzende Unterlagen ein. Je nach Vorhaben kann ein Lokalaugenschein oder eine kommissionelle Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen und Beiziehung der sonst gesetzlich vorgesehenen Stellen erfolgen. Das Verfahren endet mit Bescheid oder mit der positiven Erledigung der Anmeldung.
Kosten
Gebühren- und allfällige Kommissionsgebühren nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die konkrete Höhe hängt vom Verfahren und vom Umfang des Vorhabens ab.