Ansuchen um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung

Mit diesem Formular können Sie genehmigungs- bzw. anzeigepflichtige Ansuchen von naturschutzrechtlich relevanten Vorhaben einbringen. Vorhaben sind anzeige- oder bewilligungspflichtig, wenn die Natur, Landschaft oder ein sensibler Lebensraum in Vorarlberg beeinträchtigt werden kann sowie, wenn sich die Vorhaben in einem Uferschutzbereich oder einem Sonderstandort befinden. Überdies sind, je nach Art, Lage und Umfang gesetzlich weitere Bewilligungspflichten vorgesehen.

Allgemeine Informationen

Im naturschutzrechtlichen Verfahren prüft die Behörde, ob ein Vorhaben mit den Interessen von Natur und Landschaft vereinbar ist. Beurteilt werden insbesondere Auswirkungen auf Lebensräume, Tiere und Pflanzen, Gewässer, Uferbereiche, Feuchtflächen und das Landschaftsbild. Grundlage sind die eingereichten Pläne und Beschreibungen. Weitere Bewilligungen, etwa nach den bau-, wasser-, forst-, oder sonstigen Gesetzen können zusätzlich erforderlich sein. Die erforderliche Erledigung muss vor der Umsetzung vorliegen.

Voraussetzungen

Das Vorhaben muss so beschrieben sein, dass es der Behörde möglich ist, eine Beurteilung des Projektes bezüglich der im Gesetz näher festgelegten Genehmigungskriterien vorzunehmen. Ein naturschutzrechtliches Vorhaben ist positiv beurteilbar, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Vorhaben ab.

In der Regel werden benötigt:

  • Antrag bzw. Anzeige mit Angaben zu Antragstellerin bzw. Antragsteller, Standort, Grundstücken sowie
  • Art, Lage und Umfang des Vorhabens, gegebenenfalls unter Anschluss eines Lage- bzw. Katasterplans, Plänen und Skizzen
  • Projektbeschreibung
  • Nachweis des Grundeigentums oder Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer, soweit erforderlich
  • Je nach Vorhaben kann die Vorlage spezieller Detailunterlagen erforderlich sein
+ - Fristen
Die Behörde entscheidet nach vollständiger Einbringung so rasch wie möglich; wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, ist über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Monate zu entscheiden (§ 73 Abs 1 AVG). Für naturschutzrechtliche Anzeigeverfahren gelten kürzere gesetzliche Prüffristen.
+ - Zuständige Stelle
Zuständig ist jene Bezirkshauptmannschaft, in deren Bezirk sich das Vorhaben befindet.
+ - Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrags bzw der Anzeige samt Projektunterlagen prüft die Behörde die Unterlagen und fordert bei Bedarf ergänzende Unterlagen ein. Je nach Vorhaben kann ein Lokalaugenschein oder eine kommissionelle Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen und Beiziehung der sonst gesetzlich vorgesehenen Stellen erfolgen. Das Verfahren endet mit Bescheid oder mit der positiven Erledigung des Anzeigeverfahrens.
+ - Kosten
Gebühren, Verwaltungsabgaben und allfällige Kommissionsgebühren nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Höhe hängt vom Umfang des Verfahrens ab.
+ - Zusätzliche Informationen
Ob ein Vorhaben naturschutzrechtlich relevant ist, hängt besonders von Lage und Umgebung ab. Auch kleinere Maßnahmen in sensiblen Bereichen können bewilligungs- oder anzeigepflichtig sein. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine frühzeitige Rückfrage bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft.
+ - Datenschutzrechtliche Informationen