Antrag auf Bau einer Forststraße

Mit diesem Formular können der Ausbau einer in Benützung befindlichen Bringungsanlage, die Errichtung einer Forststraße sowie anmeldepflichtige Forststraßen beantragt bzw. angezeigt werden. Forststraßen dienen der Holzbringung und der forstlichen Bewirtschaftung.

Allgemeine Informationen

Forststraßen sind forstliche Bringungsanlagen. Sie dürfen nur auf Grundlage einer fachgerechten Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. Eine Bewilligung ist insbesondere erforderlich, wenn die Trasse durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung, durch Schutzwald oder Bannwald führt oder öffentliche Interessen berührt werden. Sonstige Forststraßen sind spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb bei der Behörde anzumelden. Je nach Lage können zusätzlich naturschutzrechtliche oder wasserrechtliche Bewilligungen erforderlich sein.

Voraussetzungen

Das Vorhaben muss ausreichend konkret beschrieben sein. Erforderlich sind insbesondere Angaben zu Lage, Trasse, beanspruchten Grundstücken, Länge, Breite, Längsneigung, Ausführung, Querungen, Brücken, Furten, Materialgewinnung und Bauzeitraum. Die Planung muss Waldboden und Bewuchs möglichst schonen und Gefahren wie Erosion, Rutschungen, Hochwasserbehinderung oder Lawinenbegünstigung vermeiden.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom konkreten Vorhaben ab. In der Regel werden insbesondere benötigt:

  • Antrag bzw. Anmeldung mit Namen und Anschrift der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers oder der Bringungsgenossenschaft samt Kontaktdaten
  • technischer Bericht mit den wesentlichen Projektdaten, z. B. Länge, Erschließungsfläche, Breiten, Längsneigung, Querungen, Brücken, Furten, Materialgewinnung, Baubeginn und Bauende
  • Katasterlageplan und Übersichtslageplan
  • Trassenprotokoll
  • Angaben zu Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte
  • Zustimmungserklärungen fremder Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer, soweit Grundstücke Dritter betroffen sind
  • bei Bedarf Unterlagen für mitbetroffene Natur- oder Wasserrechtsverfahren
+ - Fristen
Anmeldepflichtige Forststraßen sind spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb zu melden. Bewilligungspflichtige Forststraßen dürfen erst nach Vorliegen der Bewilligung errichtet werden. Die Fertigstellung und beabsichtigte Inbetriebnahme bewilligungspflichtiger Bringungsanlagen ist vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
+ - Zuständige Stelle
Die jeweilige Bezirkshauptmannschaft, in deren Bezirk sich die geplante Forststraße befindet.
+ - Verfahrensablauf

Nach Eingang des Antrags bzw. der Anmeldung samt Projektunterlagen prüft die Behörde die Unterlagen und fordert bei Bedarf ergänzende Unterlagen ein. Je nach Vorhaben kann ein Lokalaugenschein oder eine kommissionelle Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen und Beiziehung der sonst gesetzlich vorgesehenen Stellen erfolgen. Bei bewilligungspflichtigen Forststraßen entscheidet die Behörde mit Bescheid. Bei anmeldepflichtigen Forststraßen gilt die Errichtung als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen untersagt wird.

+ - Kosten
Gebühren, Verwaltungsabgaben und allfällige Kommissionsgebühren nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Höhe hängt vom Umfang des Verfahrens ab.
+ - Zusätzliche Informationen
Ein Ausbau einer bereits benutzten Bringungsanlage gilt nicht als neue Errichtung, wenn dadurch Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird. Vor Beginn der Arbeiten sollte geklärt werden, ob und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Vorhaben zulässig ist.
+ - Datenschutzrechtliche Informationen