Ansuchen um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung
Mit diesem Antrag können Sie einen Bauantrag oder eine Bauanzeige für jene Bauvorhaben einbringen, für welche die jeweilige Bezirkshauptmannschaft aufgrund § 50 Abs. 2 des Baugesetzes (BauG) oder der Bauübertragungsverordnung zuständige Baubehörde ist.
Die Bezirkshauptmannschaft ist zuständige Baubehörde, wenn:
- sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt;
- in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen;
- sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht;
- es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt.
Weiters ist die Bezirkshauptmannschaft nach der Bauübertragungsverordnung – je nach Gemeinde – zuständige Baubehörde für Bauwerke des Bunds, des Landes oder der Gemeinden, Bauwerke für öffentliche Gottesdienste, Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte, Bauwerke im Zusammenhang mit elektrischen Starkstromanlagen sowie – in bestimmten Fällen – für Bauwerke von Immobiliengesellschaften öffentlicher Rechtsträger und Pflegeheimen.
Allgemeine Informationen
Folgende Bauvorhaben sind unter anderem gemäß § 18 BauG baurechtlich bewilligungspflichtig:
- Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- Änderung des Verwendungszwecks (z. B. Büro in Wohnung oder Bäckerei in Tischlerei);
- Aufstellen und wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen und technischen Einrichtungen (z. B. Lift);
- Errichtung oder wesentliche Änderung von bestimmten Bauwerken, die keine Gebäude sind;
- bestimmte Werbeanlagen in bebauten Bereichen (z. B. über 1 m²).
Sofern die gesetzlichen Mindestabstände und Abstandsflächen eingehalten werden, sind unter anderem folgende Bauvorhaben gemäß § 19 BauG anzeigepflichtig:
- Errichtung oder wesentliche Änderung von bestimmten Gebäuden (z. B. Gartenhaus) und bestimmten Bauwerken (z. B. Schwimmbecken);
- Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und Bauwerken;
- Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sowie Einfriedungen, die das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 Meter überragen;
- in bestimmten Fällen die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen, beweglichen Verkaufsständen und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen.
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind gemäß § 24 BauG dem Bauantrag beizulegen:
- Baubeschreibung (3-fach)
- Einreichpläne (3-fach)
- Nachweis des Eigentums oder Baurechts am Baugrundstück bzw. die Zustimmung des:der Eigentümer:in
- Energieausweis (3-fach)
- AGWR-Datenblatt
Die Unterlagen sind in der Regel von der antragstellenden Person (Bauherr) sowie von der mit der Planung beauftragten Person zu unterzeichnen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Kosten
Zusätzliche Informationen
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000740
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000740
https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000736&FassungVom=2026-03-09&Artikel=&Paragraf=1&Anlage=&Uebergangsrecht=