Ansuchen um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung

Mit diesem Antrag können Sie einen Bauantrag oder eine Bauanzeige für jene Bauvorhaben einbringen, für welche die jeweilige Bezirkshauptmannschaft aufgrund § 50 Abs. 2 des Baugesetzes (BauG) oder der Bauübertragungsverordnung zuständige Baubehörde ist.

Die Bezirkshauptmannschaft ist zuständige Baubehörde, wenn:

  • sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt;
  • in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen;
  • sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht;
  • es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt.

Weiters ist die Bezirkshauptmannschaft nach der Bauübertragungsverordnung – je nach Gemeinde – zuständige Baubehörde für Bauwerke des Bunds, des Landes oder der Gemeinden, Bauwerke für öffentliche Gottesdienste, Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte, Bauwerke im Zusammenhang mit elektrischen Starkstromanlagen sowie – in bestimmten Fällen – für Bauwerke von Immobiliengesellschaften öffentlicher Rechtsträger und Pflegeheimen.

Allgemeine Informationen

Folgende Bauvorhaben sind unter anderem gemäß § 18 BauG baurechtlich bewilligungspflichtig:

  • Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  • Änderung des Verwendungszwecks (z. B. Büro in Wohnung oder Bäckerei in Tischlerei);
  • Aufstellen und wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen und technischen Einrichtungen (z. B. Lift);
  • Errichtung oder wesentliche Änderung von bestimmten Bauwerken, die keine Gebäude sind;
  • bestimmte Werbeanlagen in bebauten Bereichen (z. B. über 1 m²).

Sofern die gesetzlichen Mindestabstände und Abstandsflächen eingehalten werden, sind unter anderem folgende Bauvorhaben gemäß § 19 BauG anzeigepflichtig:

  • Errichtung oder wesentliche Änderung von bestimmten Gebäuden (z. B. Gartenhaus) und bestimmten Bauwerken (z. B. Schwimmbecken);
  • Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und Bauwerken;
  • Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sowie Einfriedungen, die das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 Meter überragen;
  • in bestimmten Fällen die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen, beweglichen Verkaufsständen und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen.

Voraussetzungen

Das Bauvorhaben muss im Antrag klar und nachvollziehbar beschrieben werden. Dazu gehören insbesondere Angaben zur Art des Vorhabens, zum Standort, zur geplanten Nutzung sowie die erforderlichen Pläne und Beschreibungen nach der Baueingabeverordnung. Die Baubewilligung kann erteilt werden, wenn das Vorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorgaben entspricht und keine öffentlichen Interessen, zum Beispiel Sicherheit, Gesundheit, Verkehr, Denkmalschutz, Energieeinsparung oder sparsamer Umgang mit Grund und Boden, entgegenstehen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind gemäß § 24 BauG dem Bauantrag beizulegen:

  • Baubeschreibung (3-fach)
  • Einreichpläne (3-fach)
  • Nachweis des Eigentums oder Baurechts am Baugrundstück bzw. die Zustimmung des:der Eigentümer:in
  • Energieausweis (3-fach)
  • AGWR-Datenblatt

Die Unterlagen sind in der Regel von der antragstellenden Person (Bauherr) sowie von der mit der Planung beauftragten Person zu unterzeichnen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

+ - Fristen
Die Behörde entscheidet nach vollständiger Einbringung so rasch wie möglich. Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, ist über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Monaten zu entscheiden (§ 73 Abs 1 AVG). Eine Bauanzeige ist bei vollständiger Einbringung grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen zu erledigen. Nach Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens ist die Bauvollendungsmeldung mit den Nachweisen binnen zwei Wochen vorzulegen.
+ - Zuständige Stelle
Zuständig ist jene Bezirkshauptmannschaft, in deren Bezirk sich das geplante Vorhaben befindet.
+ - Verfahrensablauf
Der Antrag bzw. Anzeige ist bei der Baubehörde schriftlich einbringen. Die Behörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und holt bei Bedarf fachliche Stellungnahmen ein. Je nach Verfahren erfolgt eine Bewilligung, Freigabe, Untersagung oder die Feststellung, dass ein anderes Verfahren erforderlich ist. Das Vorhaben ist entsprechend der Entscheidung auszuführen. Planabweichungen sind ebenfalls vorab genehmigungspflichtig.
+ - Kosten
Gebühren und Abgaben nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Höhe hängt vom Verfahren und vom konkreten Bauvorhaben ab.
+ - Zusätzliche Informationen
Die Städte bzw Gemeinden können festlegen, dass vor bestimmten Bauanträgen zuerst eine Baugrundlagenbestimmung beantragt werden muss. Das kann für das ganze Gemeindegebiet, für einzelne Ortsteile oder nur für bestimmte Bauvorhaben gelten. Betroffen sind vor allem Bauvorhaben, bei denen Art, Lage, Größe, Form oder Nutzung besondere Auswirkungen auf öffentliche Interessen haben können. Ob dies zutrifft, erfahren Sie bei der Gemeinde, in deren Ort sich das geplante Bauvorhaben befindet.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000740
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000740
https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000736&FassungVom=2026-03-09&Artikel=&Paragraf=1&Anlage=&Uebergangsrecht=
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